Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob die Klägerin im Jahr 2020 im Rahmen des von ihr betriebenen Abstrich-/Testzentrums für den Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielte (Az. 3 K 910/23).
Zu Unrecht sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin im Streitjahr erzielten Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb handelt. Vielmehr habe die Klägerin bei im Corona-Testzentren durchgeführten Abstrichen insoweit Einkünfte aus freiberuflicher – ärztlicher – Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt. In Anbetracht der Gesamtumstände des Jahres 2020 mit der etwa ab dem Monat März beginnenden und sich schnell verschärfenden pandemischen Situation in der Bundesrepublik Deutschland und der Notwendigkeit, in immer größerem Umfang Testungen vorzunehmen, habe das Gericht keine Zweifel, dass unter Berücksichtigung der sich den besonderen Gegebenheiten anpassenden Verkehrsanschauung davon auszugehen ist, dass auch die Vornahme einfacher Abstriche als heilkundliche diagnostische Tätigkeit anzusehen gewesen ist.
Im Streitfall handele es sich bei der von den Gesellschaftern der Klägerin als approbierte Ärzte durchgeführten Corona-Tests im Wege des Nasen- und/oder Rachenabstrichs um eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Feststellung einer Erkrankung diente und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG entspricht. Gerade die Überweisung eines Personenkreises mit Verdachtsmomenten auf eine Infektion mit Corona durch das Gesundheitsamt oder durch die behandelnden niedergelassenen Ärzte machte es vielmehr erforderlich, professionell tätige Berufsträger mit ausreichenden Hygienemaßnahmen und ausreichender Erfahrung bei der Vornahme fachgerechter Abstriche zu beauftragen.
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